nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 FABaumPflPrV — Schriftliche Prüfung

Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung

Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen fallbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 15 Absatz 2.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.