Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzamtszuständigkeitsverordnung
FA-ZVO§ 2b Besteuerung der im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesbehörden
Stand: 26.08.2026
Für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesbehörden ist abweichend von § 2 das Finanzamt Borken zuständig.