Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzamtszuständigkeitsverordnung
FA-ZVO§ 2a Besteuerung des Landes Nordrhein-Westfalen
Stand: 26.08.2026
Für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art des Landes Nordrhein-Westfalen ist abweichend von § 2 das Finanzamt Borken zuständig. Davon ausgenommen ist die Besteuerung des Finanzamts Borken, für die das Finanzamt Lüdinghausen als örtlich zuständige Finanzbehörde bestimmt wird.