Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzamtszuständigkeitsverordnung

FA-ZVO

§ 2a Besteuerung des Landes Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art des Landes Nordrhein-Westfalen ist abweichend von § 2 das Finanzamt Borken zuständig. Davon ausgenommen ist die Besteuerung des Finanzamts Borken, für die das Finanzamt Lüdinghausen als örtlich zuständige Finanzbehörde bestimmt wird.

§ 2 § 2b