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§ 2b FA-ZVO (Nordrhein-Westfalen) — Besteuerung der im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesbehörden

Finanzamtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesbehörden ist abweichend von § 2 das Finanzamt Borken zuständig.