Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzamtszuständigkeitsverordnung
FA-ZVO§ 19a Landesweite Servicehotline
Stand: 26.08.2026
Die in § 2 bezeichneten Finanzämter sind jeweils für alle Bezirke des Landes Nordrhein-Westfalen für die Aufnahme von Anliegen und für die Erteilung von Auskünften aus den Bereichen der Veranlagung, der Erhebung und der Neuaufnahme innerhalb der landesweiten Servicehotline zuständig.