Die in § 2 bezeichneten Finanzämter sind jeweils für alle Bezirke des Landes Nordrhein-Westfalen für die Aufnahme von Anliegen und für die Erteilung von Auskünften aus den Bereichen der Veranlagung, der Erhebung und der Neuaufnahme innerhalb der landesweiten Servicehotline zuständig.