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§ 19a FA-ZVO (Nordrhein-Westfalen) — Landesweite Servicehotline

Finanzamtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 2 bezeichneten Finanzämter sind jeweils für alle Bezirke des Landes Nordrhein-Westfalen für die Aufnahme von Anliegen und für die Erteilung von Auskünften aus den Bereichen der Veranlagung, der Erhebung und der Neuaufnahme innerhalb der landesweiten Servicehotline zuständig.