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FA-ZVO§ 19 Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer bei bestimmten Arbeitgebern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FA-ZVO/19#abs-1 (1) Für die Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen, einschließlich der Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung bis einschließlich 2008, ab 2009 § 50a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bis einschließlich 2008, ab 2009 § 50a Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes, der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer, des Vorsteuerabzugs aus Leistungen in Zusammenhang mit Zuwendungen an Arbeitnehmer und Reisekosten der Arbeitnehmer sowie der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen, für die § 37b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes gewählt wurde, bei bestimmten Arbeitgebern sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 die Zentralen Außenprüfungsstellen
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf:
a) des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd,
b) des Finanzamtes Essen-NordOst
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd,
c) des Finanzamtes Mönchengladbach
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Kamp-Lintfort, Neuss, Viersen, Wesel,
d) des Finanzamtes Solingen
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld,
2. im Oberfinanzbezirk Köln:
a) des Finanzamtes Aachen-Stadt
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Düren, Erkelenz, Euskirchen, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden,
b) des Finanzamtes Bonn-Innenstadt
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Gummersbach, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth,
c) des Finanzamtes Köln-Süd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-West,
3. im Oberfinanzbezirk Münster:
a) des Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück,
b) des Finanzamtes Dortmund-Ost
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Hamm, Hattingen, Herne, Lippstadt, Lüdinghausen, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Soest, Witten,
c) des Finanzamtes Hagen
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Altena, Arnsberg, Brilon, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen,
d) des Finanzamtes Münster-Innenstadt
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster-Außenstadt, Steinfurt, Warendorf
zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FA-ZVO/19#abs-2 (2) Die zentralen Außenprüfungsstellen Lohnsteuer sind zuständig bei:
1. Betriebsstätten im Sinne des § 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G“ zugeordnet wurden und die im Rahmen der Einordnung der Betriebe in Größenklassen folgende Betragsgrenzen erreicht oder überschritten haben und für die ein Finanzamt in Nordrhein-Westfalen ertragsteuerlich zuständig ist:
a) bei Handels-, Fertigungs- und anderen Leistungsbetrieben sowie freien Berufen mit Umsatzerlösen größer oder gleich 45 Millionen Euro,
b) bei Kreditinstituten mit einem Aktivvermögen größer oder gleich 1,1 Milliarden Euro oder
c) bei Versicherungsunternehmen, Pensions- und Unterstützungskassen mit Jahresprämieneinnahmen größer oder gleich 110 Millionen Euro;
2. Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Nummer 1 einschließlich der Anhangbetriebe, für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach den §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige zentrale Außenprüfung Lohnsteuer liegt;
3. Betriebsstätten, die nicht unter Nummer 1 oder Nummer 2 fallen und soweit nicht eine andere zentrale Außenprüfung Lohnsteuer aus demselben Oberfinanzbezirk bereits nach Nummer 1 oder Nummer 2 zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Nummer 1 oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Nummer 1 gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als die vorgenannten Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach den §§ 21 bis 23 zuständig ist;
4. Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallen. Die durchschnittliche monatliche Lohnsteuer (einschließlich pauschaler Lohnsteuer) wird aus der Summe der einzubehaltenden und der pauschalen Lohnsteuer der Lohnsteueranmeldungen des Kalenderjahres, das dem Einordnungsstichtag gemäß § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 vorangeht, ermittelt und gilt bis zur nächsten Einteilung in Größenklassen fort.
Für Betriebsstätten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt die zentrale Lohnsteueraußenprüfung als zuständig, in deren Bezirk oder in deren zusätzlichem Bezirk nach Absatz 1 die zu prüfende Betriebsstätte belegen ist.