Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzamtszuständigkeitsverordnung

FA-ZVO

§ 17 Kreditgewinnabgabe, Vermögensabgabe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Verwaltung der Kreditgewinnabgabe und der Vermögensabgabe sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:

1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf

das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt

für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf;

2. im Oberfinanzbezirk Köln

das Finanzamt Köln-Ost

für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln;

3. im Oberfinanzbezirk Münster

das Finanzamt Dortmund-Ost

für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.

§ 16 § 18