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§ 17 FA-ZVO (Nordrhein-Westfalen) — Kreditgewinnabgabe, Vermögensabgabe

Finanzamtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Verwaltung der Kreditgewinnabgabe und der Vermögensabgabe sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:

1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf

das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt

für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf;

2. im Oberfinanzbezirk Köln

das Finanzamt Köln-Ost

für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln;

3. im Oberfinanzbezirk Münster

das Finanzamt Dortmund-Ost

für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.