Für die Verwaltung der Kreditgewinnabgabe und der Vermögensabgabe sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf;
2. im Oberfinanzbezirk Köln
das Finanzamt Köln-Ost
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln;
3. im Oberfinanzbezirk Münster
das Finanzamt Dortmund-Ost
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.