Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
FördbankG§ 25 Schlussbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/25#abs-1 (1) Der Formwechsel ist vom Vorstand der Bank zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/25#abs-2 (2) Bis zum Erlass einer Satzung für die Bank gilt der Gesellschaftsvertrag für die SAB GmbH sinngemäß fort. Die Befugnisse der Gesellschafterversammlung obliegen solange dem Verwaltungsrat der Bank.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/25#abs-3 (3) Für Rechtshandlungen, die in Folge der formwechselnden Umwandlung erforderlich werden, werden Abgaben und Kosten des Freistaats und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.