(1) Der Formwechsel ist vom Vorstand der Bank zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
(2) Bis zum Erlass einer Satzung für die Bank gilt der Gesellschaftsvertrag für die SAB GmbH sinngemäß fort. Die Befugnisse der Gesellschafterversammlung obliegen solange dem Verwaltungsrat der Bank.
(3) Für Rechtshandlungen, die in Folge der formwechselnden Umwandlung erforderlich werden, werden Abgaben und Kosten des Freistaats und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.