(1) Bis zur Bildung eines Personalrats der Bank wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören die Beschäftigten der Bank an, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats der SAB GmbH sind.
(2) Bis zur Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung der Bank wird eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Ihr gehören die Beschäftigten der Bank an, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der SAB GmbH sind.
(3) § 27 Abs. 5 SächsPersVG bleibt unberührt.