Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
FördbankG§ 20 Prüfung durch den Rechnungshof
Stand: 26.08.2026
Der Rechnungshof ist berechtigt, die Führung der Geschäfte der Bank zu prüfen. Andere gesetzliche Vorschriften, die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt.