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§ 20 FördbankG (Sachsen) — Prüfung durch den Rechnungshof

Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Rechnungshof ist berechtigt, die Führung der Geschäfte der Bank zu prüfen. Andere gesetzliche Vorschriften, die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt.