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FördbankG

§ 19 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/19#abs-1 (1) Die Bank untersteht der Aufsicht des Freistaats. Die Aufsicht wird vom Staatsministerium der Finanzen ausgeübt. Die Aufsicht hat sicher zu stellen, dass die Bank ihre Aufgaben rechtmäßig und im Interesse des Freistaats erfüllt. Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Weisungen erteilen. § 44 KWG gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/19#abs-2 (2) Die Fachaufsicht über die Durchführung von Förderprogrammen und sonstigen Maßnahmen des Freistaats übt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Staatsministerium aus.

§ 18 § 20