Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
FördbankG§ 18 Jahresabschluss und Gewinnverwendung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/18#abs-1 (1) Für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands sind die für Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/18#abs-2 (2) Vom Jahresüberschuss werden mindestens 20 Prozent der satzungsmäßigen Rücklage zugeführt.