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FördbankG

§ 18 Jahresabschluss und Gewinnverwendung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/18#abs-1 (1) Für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands sind die für Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/18#abs-2 (2) Vom Jahresüberschuss werden mindestens 20 Prozent der satzungsmäßigen Rücklage zugeführt.

§ 17 § 19