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§ 18 FördbankG (Sachsen) — Jahresabschluss und Gewinnverwendung

Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands sind die für Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Jahresüberschuss werden mindestens 20 Prozent der satzungsmäßigen Rücklage zugeführt.