Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
FördbankG§ 1 Errichtung, Rechtsstellung und Sitz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/1#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen (Freistaat) errichtet durch formwechselnde Umwandlung der Sächsischen Aufbaubank GmbH (SAB GmbH) die „Sächsische Aufbaubank – Förderbank –“ (Bank) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die SAB GmbH besteht in Gestalt der Bank unter Wahrung der Rechtsidentität als landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/1#abs-2 (2) Sitz der Bank ist Leipzig.