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§ 1 FördbankG (Sachsen) — Errichtung, Rechtsstellung und Sitz

Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen (Freistaat) errichtet durch formwechselnde Umwandlung der Sächsischen Aufbaubank GmbH (SAB GmbH) die „Sächsische Aufbaubank – Förderbank –“ (Bank) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die SAB GmbH besteht in Gestalt der Bank unter Wahrung der Rechtsidentität als landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts weiter.

(2) Sitz der Bank ist Leipzig.