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FördbankG

§ 2 Aufgaben und Zuständigkeiten in der Fördermittelverwaltung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/2#abs-1 (1) Die Bank ist das zentrale Förderinstitut des Freistaats. Sie kann im staatlichen Auftrag Förderaufgaben, die im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft stehen, in den in Satz 3 genannten Bereichen durchführen. Sie ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Durchführung bei der:

1. Förderung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung;

2. Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens;

3. Förderung der Wohnungswirtschaft;

4. Förderung der einzelbetrieblichen, gewerblichen Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstands sowie der freien Berufe;

5. Förderung der Ansiedlung von Unternehmen;

6. Förderung durch Bereitstellung von Risikokapital;

7. Förderung des technischen Fortschritts, insbesondere Technologie- und Innovationsfinanzierung;

8. Förderung von Infrastrukturmaßnahmen;

9. Förderung der baulichen Entwicklung der Städte und Gemeinden;

10. Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung strukturschwacher Gebiete;

11. Förderung von Land- und Forstwirtschaft und des ländlichen Raums;

12. Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes;

13. Förderung von Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik;

14. Förderung von Kunst, Kultur, Wissenschaft und Forschung;

15. Förderung im Rahmen international vereinbarter Förderprogramme;

16. Förderung des Gesundheitswesens;

17. Förderung von Familie, Jugend und Sport,

18. Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann sowie

19. Förderung von Maßnahmen für Tourismusmarketing und für Destinationsentwicklung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/2#abs-2 (2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt die Bank Förderprogramme und sonstige Maßnahmen des Freistaats, der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der europäischen Organisationen und Einrichtungen sowie bankeigene Förderprogramme allein oder zusammen mit anderen Förderinstituten oder Fördereinrichtungen durch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/2#abs-3 (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 setzt im Einzelfall einen schriftlichen Auftrag des fachlich zuständigen Staatsministeriums voraus, in dem die staatlichen Fördermaßnahmen konkret zu beschreiben sind. Bei Auftragserteilung ist die Deckung der Aufwendungen der Bank einvernehmlich zwischen den Beteiligten festzulegen. Im Rahmen dieses Auftrags ist die Bank berechtigt, die Durchführung der Fördermaßnahmen durch Verwaltungsakt gegenüber Begünstigten zu regeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/2#abs-4 (4) Durch Rechtsverordnung kann das fachlich zuständige Staatsministerium die Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 ganz oder teilweise einer staatlichen Behörde oder einer anderen Einrichtung übertragen, soweit dies zur besseren, insbesondere zur wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung zweckmäßig erscheint. Hierfür kommen insbesondere Förderprogramme oder Fördermaßnahmen in Betracht, für deren Vollzug die Sächsische Aufbaubank spezifische Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht bereitstellen kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/2#abs-5 (5) Zur Erfüllung der Förderaufgaben nach Absatz 1 darf die Bank nur die Geschäfte betreiben und Dienstleistungen erbringen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Bank nur auf eigene Rechnung und insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/2#abs-6 (6) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank alle ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften übernehmen und Beteiligungen eingehen. Die Satzung kann Einschränkungen vorsehen. Die Gewährung von Darlehen soll unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der Regel über oder zusammen mit anderen Kreditinstituten erfolgen; dies gilt nicht für Darlehen zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und von sonstigen Maßnahmen sozialer Art.

§ 1 § 3