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§ 11 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/11#abs-1 (1) Am Ende jeden Ausbildungsjahres werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 9 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. § 9 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/11#abs-2 (2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für das Ausbildungsjahr, das mit einer Abschlussprüfung endet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/11#abs-3 (3) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in höchstens einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „mangelhaft“ und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“ erhalten hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/11#abs-4 (4) Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/11#abs-5 (5) Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der Regelausbildung am Staatsinstitut. Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.

§ 10 § 12