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§ 82 F, VSO-F (Bayern) — Grundsätze des Betriebs

Volksschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Förderung der Kinder einer Schulvorbereitenden Einrichtung erfolgt in Gruppen; die Zuordnung der Kinder zu einzelnen Gruppen liegt in der pädagogischen Verantwortung der Einrichtung.

(2) Für jedes Kind werden die Ziele der Förderung in einem Förderplan entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 2 festgehalten, der regelmäßig fortgeschrieben werden soll. Der Förderplan enthält in dem Jahr vor dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht Aussagen zum nach Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG voraussichtlich möglichen schulischen Förderort. Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden; sie sind über die Voraussetzungen einer Beschulung an der allgemeinen Schule zu informieren.

(3) Die Gruppenleitung obliegt den Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrern oder dem sonstigen Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe. Lehrkräfte für Sonderpädagogik wirken in der Schulvorbereitenden Einrichtung beratend und auch in der Förderung mit; der Einsatz von Pflegepersonal erfolgt nach Maßgabe von § 40. Über den Einsatz des Personals in der Schulvorbereitenden Einrichtung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei privaten Schulvorbereitenden Einrichtungen der Schulträger.

(4) Die in der Schulvorbereitenden Einrichtung tätigen Personen sollen mit den im Schulbetrieb und in der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe eingesetzten Lehrpersonen fachlich zusammenarbeiten und regelmäßig gemeinsame Fachsitzungen durchführen.