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F, VSO-F

§ 58 Nachträglicher Erwerb des erfolgreichen Hauptschulabschlusses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/58#abs-1 (1) Der erfolgreiche Hauptschulabschluss kann nachträglich durch eine Leistungsfeststellung an einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung erworben werden, die eine der Hauptschule gleichwertige Bildung vermittelt und eine Jahrgangsstufe 9 führt. Zur Leistungsfeststellung an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung werden nur Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugelassen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 41 Abs. 9 BayEUG besuchen oder zuletzt besucht haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/58#abs-2 (2) Für die Leistungsfeststellung gilt § 53 Abs. 2 VSO entsprechend, mit der Maßgabe, dass das Wahlrecht nach § 53 Abs. 2 Satz 1 VSO auch das Fach Deutsche Gebärdensprache einschließt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/58#abs-3 (3) Für die Leistungsfeststellung gilt § 53 Abs. 3 VSO entsprechend. Im Fach Deutsche Gebärdensprache werden schriftlich/praktische und mündlich/kommunikative Leistungsnachweise verlangt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/58#abs-4 (4) § 53 Abs. 5 und 6 VSO gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/58#abs-5 (5) Der erfolgreiche Hauptschulabschluss ist auch nachgewiesen, wenn in der besonderen Leistungsfeststellung nach §§ 60, 61 die Gesamtdurchschnittsnote entsprechend § 53 Abs. 7 Satz 1 VSO erzielt wurde. § 53 Abs. 7 Satz 2 VSO gilt entsprechend.

§ 57a § 59