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F, VSO-F

§ 57a Erfolgreicher Hauptschulabschluss nach Abschlussprüfung, erfolgreicher Abschluss im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen nach Abschlussprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/57a#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler, die mindestens im 9. Schulbesuchsjahr sind und nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, haben die Möglichkeit, den erfolgreichen Hauptschulabschluss mit dem Bestehen einer Abschlussprüfung zu erlangen. Für die Prüfung ist eine Prüfungskommission zu bilden; § 53a Abs. 2 Satz 2 VSO gilt entsprechend. Die Prüfungsinhalte richten sich nach den Lernzielen der Hauptschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/57a#abs-2 (2) Die Prüfung umfasst

1. im Fach Deutsch einen schriftlichen und einen mündlichen Teil,

2. im Fach Mathematik einen schriftlichen Teil,

3. im Fach Berufs- und Lebensorientierung-Theorie mit dem Fächerverbund Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Physik/Chemie/Biologie insgesamt einen schriftlichen Teil,

4. eine Projektprüfung aus dem Fach Berufs- und Lebensorientierung.

Die Arbeitszeit beträgt

1. im Fach Deutsch 90 Minuten: 75 Minuten für den schriftlichen Teil, 15 Minuten für den mündlichen Teil,

2. im Fach Mathematik 60 Minuten,

3. in dem Prüfungsteil nach Abs. 2 Nr. 3 45 Minuten und

4. für die Projektprüfung im Fach Berufs- und Lebensorientierung eine angemessene Prüfungszeit.

§ 53a Abs. 2 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/57a#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 Satz 1 haben die Möglichkeit, den erfolgreichen Abschluss im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen mit dem Bestehen einer Abschlussprüfung zu erlangen. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die Prüfungsinhalte richten sich nach den Lernzielen des Bildungsgangs des Förderschwerpunkts Lernen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/57a#abs-4 (4) An der Prüfung nach Abs. 1 können im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die nach dem Hauptschullehrplan unterrichtet werden. An der Prüfung nach Abs. 3 können im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen teilnehmen, die an der Hauptschule mit abweichenden Lernzielen unterrichtet werden.

§ 57 § 58