Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 59 Sonderregelungen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Stand: 25.08.2026
Die §§ 53, 56 bis 58 finden für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nur insoweit Anwendung, als dort für diese Schülerinnen und Schüler besondere Regelungen getroffen sind.