Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 37 Klassen- und Gruppenbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/37#abs-1 (1) Die Klassenbildung einschließlich der möglichen Bildung jahrgangskombinierter Klassen erfolgt nach sonderpädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernissen. Zur Sicherstellung des Unterrichtsangebots oder aus sonderpädagogischen Erwägungen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch für Jahrgangsklassen klassenübergreifenden oder jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/37#abs-2 (2) Innerhalb einer Klasse kann auf Grund des sonderpädagogischen Förderbedarfs einzelner Schülerinnen und Schüler in einem zusätzlichen Förderschwerpunkt nach unterschiedlichen Lernzielen unterrichtet werden. In einzelnen Fächern oder Unterrichtsbereichen können Schülerinnen und Schüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Anhörung der Erziehungsberechtigten einer niedrigeren oder höheren Jahrgangsstufe zugewiesen werden, soweit sie nicht durch innere Differenzierung nach den Lehrplänen einer niedrigeren oder höheren Jahrgangsstufe unterrichtet werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/37#abs-3 (3) Unterricht in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern, Förderunterricht, Arbeitsgemeinschaften, Therapieunterricht sowie besondere Fördermaßnahmen können klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden. Sie können in unabweisbaren Fällen auch für Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über die Einrichtung und den Umfang von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften, Therapieunterricht und besonderen Fördermaßnahmen entscheidet die Lehrerkonferenz unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Lehrpersonals.