Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 36 Beteiligung der Schülerinnen und Schüler
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/36#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler sollen, soweit es ihr Alter und ihr Entwicklungsstand zulassen, in Entscheidungen der Schule über ihre Schullaufbahn einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/36#abs-2 (2) Volljährige Schülerinnen und Schüler können bei der Wahrnehmung ihrer Rechte Personen ihres Vertrauens hinzuziehen.