Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung

F, VSO-F

§ 36 Beteiligung der Schülerinnen und Schüler

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/36#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler sollen, soweit es ihr Alter und ihr Entwicklungsstand zulassen, in Entscheidungen der Schule über ihre Schullaufbahn einbezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/36#abs-2 (2) Volljährige Schülerinnen und Schüler können bei der Wahrnehmung ihrer Rechte Personen ihres Vertrauens hinzuziehen.

§ 35 § 37