Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung

F, VSO-F

§ 38 Partnerklassen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/38#abs-1 (1) Partnerklassen von Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen können gebildet werden nach Beteiligung der Erziehungsberechtigten mit Zustimmung der beteiligten Schulaufwandsträger und Schulen. Der Schulaufwandsträger der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung zeigt der Regierung die beabsichtigte Errichtung einer Partnerklasse an. Für die Partnerklasse wird in der Regel kein eigener Sprengel gebildet. Der Standort der Gastschule muss innerhalb des Sprengels der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung liegen; bei privaten Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung tritt anstelle des Sprengels der Einzugsbereich. Die Regierung kann in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 4 genehmigen. Partnerklassen sollen jeweils mit einer bestimmten Klasse der Gastschule in möglichst vielen Bereichen des Unterrichts und im Schulleben eng zusammenarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/38#abs-2 (2) Partnerklassen der allgemeinen Schule werden in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Zustimmung des Sachaufwandsträgers der Förderschule, der allgemeinen Schule und der Regierung aufgenommen.

§ 37 § 39