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§ 37 F, VSO-F (Bayern) — Klassen- und Gruppenbildung

Volksschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Klassenbildung einschließlich der möglichen Bildung jahrgangskombinierter Klassen erfolgt nach sonderpädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernissen. Zur Sicherstellung des Unterrichtsangebots oder aus sonderpädagogischen Erwägungen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch für Jahrgangsklassen klassenübergreifenden oder jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht zulassen.

(2) Innerhalb einer Klasse kann auf Grund des sonderpädagogischen Förderbedarfs einzelner Schülerinnen und Schüler in einem zusätzlichen Förderschwerpunkt nach unterschiedlichen Lernzielen unterrichtet werden. In einzelnen Fächern oder Unterrichtsbereichen können Schülerinnen und Schüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Anhörung der Erziehungsberechtigten einer niedrigeren oder höheren Jahrgangsstufe zugewiesen werden, soweit sie nicht durch innere Differenzierung nach den Lehrplänen einer niedrigeren oder höheren Jahrgangsstufe unterrichtet werden können.

(3) Unterricht in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern, Förderunterricht, Arbeitsgemeinschaften, Therapieunterricht sowie besondere Fördermaßnahmen können klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden. Sie können in unabweisbaren Fällen auch für Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über die Einrichtung und den Umfang von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften, Therapieunterricht und besonderen Fördermaßnahmen entscheidet die Lehrerkonferenz unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Lehrpersonals.