Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 12 Schulforum (vgl. Art. 69 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/12#abs-1 (1) § 22 VSO gilt entsprechend. Bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte können auch Heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer, Werkmeisterinnen und Werkmeister oder sonstige Personen zur heilpädagogischen Unterrichtshilfe oder Pflegekräfte hinzugezogen werden; § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/12#abs-2 (2) Ein Schulforum wird an Schulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gebildet, soweit an der Schule Schülersprecherinnen und Schülersprecher gewählt worden sind.