Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung

F, VSO-F

§ 11 Gemeinsamer Elternbeirat (vgl. Art. 66 Abs. 4 BayEUG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/11#abs-1 (1) Der gemeinsame Elternbeirat wird im Fall des Art. 66 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BayEUG in einem Wahlgang gewählt. Die Regierung setzt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der beteiligten Elternbeiräte Ort und Zeit der Wahl fest und lädt ein. § 8 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/11#abs-2 (2) § 20 Abs. 1 bis 4, Abs. 6, § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 2 bis 7 VSO gelten entsprechend.

§ 10 § 12