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§ 12 F, VSO-F (Bayern) — Schulforum (vgl. Art. 69 BayEUG)

Volksschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 22 VSO gilt entsprechend. Bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte können auch Heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer, Werkmeisterinnen und Werkmeister oder sonstige Personen zur heilpädagogischen Unterrichtshilfe oder Pflegekräfte hinzugezogen werden; § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Ein Schulforum wird an Schulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gebildet, soweit an der Schule Schülersprecherinnen und Schülersprecher gewählt worden sind.