Gesetze / Expertenrat-Verordnung

ExpertenratV

§ 7 Datenübermittlung

Stand: 14.11.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ExpertenratV/7#abs-1 (1) Enthalten Daten, die nach § 12 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zur Wahrnehmung der Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen benötigt werden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weist die übermittelnde Stelle des Bundes im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Geschäftsstelle des Expertenrats für Klimafragen darauf hin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ExpertenratV/7#abs-2 (2) Der Expertenrat für Klimafragen und die Geschäftsstelle sind für den Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Daten verantwortlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ExpertenratV/7#abs-3 (3) Entwürfe, die zur Bearbeitung der Aufgaben nach § 12 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes übermittelt werden, stellen vertrauliche Informationen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 dar.

§ 6 § 8