Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen

Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen

Artikel 7 Jugendarbeit und Erwachsenenbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/7#abs-1 (1) Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichem Schutz; sie wird im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb der jugendpolitischen Gremien des Freistaates angemessen berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/7#abs-2 (2) Die Freiheit der Kirche, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch den Freistaat gewährleistet.

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