Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
Evangelischer Kirchenvertrag SachsenArtikel 6 Kirchliches Schulwesen
Stand: 26.08.2026
Die Kirchen haben das Recht, Schulen in eigener Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben.