Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen

Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen

Artikel 3 Staatliche Theologenausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/3#abs-1 (1) Für wissenschaftlich-theologische Ausbildungsgänge bleibt die theologische Fakultät der Universität Leipzig erhalten. Vor der Neugründung oder Verlegung einer evangelischen theologischen Fakultät wird die Staatsregierung eine gutachtliche Stellungnahme der Kirchen einholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/3#abs-2 (2) Vor der Berufung eines Professors oder Hochschuldozenten für ein evangelisch-theologisches Fachgebiet oder für evangelische Religionspädagogik an einer Hochschule des Freistaates wird den Kirchen Gelegenheit gegeben, zu einem Berufungsvorschlag sich gutachtlich zu äußern. Werden Bedenken geäußert, die sich auf die Heilige Schrift und das Bekenntnis stützen und die im einzelnen begründet werden, wird der Freistaat diese Stellungnahme beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/3#abs-3 (3) Das zuständige Staatsministerium wird Prüfungs-, Promotions-und Habilitationsordnungen für theologische Fachgebiete erst genehmigen oder in Kraft setzen, wenn zuvor durch Anfrage bei den Kirchen festgestellt worden ist, daß Einwendungen nicht erhoben werden. Die kirchliche Mitwirkung in den Theologischen Prüfungskommissionen bleibt gewährleistet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/3#abs-4 (4) Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungsämter für den Abschluß einer wissenschaftlichen Ausbildung einzurichten. Die kirchliche Prüfung steht der Hochschulprüfung gleich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/3#abs-5 (5) Die evangelischen Universitätsprediger ernennt das zuständige kirchenleitende Organ im Einvernehmen mit der evangelischen theologischen Fakultät aus dem Kreis der ordinierten Professoren der Fakultät.

Artikel 2 Artikel 4