Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
Evangelischer Kirchenvertrag SachsenArtikel 2 Zusammenwirken
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/2#abs-1 (1) Die Vertreter der Staatsregierung und der Kirchen werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder für beide Seiten von besonderer Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/2#abs-2 (2) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Kirchen einen Beauftragten und richten eine besondere Geschäftsstelle am Sitz der Staatsregierung ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/2#abs-3 (3) Bei Rechtsetzungsvorhaben und Programmen, die Belange der Kirchen berühren, sind die Kirchen angemessen zu beteiligen.