Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen

Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen

Artikel 26 Schlußbestimmung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/26#abs-1 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen in Dresden ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/26#abs-2 (2) Die Beziehungen zwischen dem Freistaat und den Kirchen regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem Vertrag.

Dresden, den 27. März 1994

Für den Freistaat Sachsen

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Ministerpräsident

Für die Evangelisch-Lutherische

Landeskirche Sachsens

Hans-Dieter Hofmann

Präsident

Für die Evangelische Kirche

der schlesischen Oberlausitz

Prof. Dr. Joachim Rogge

Bischof

Für die Evangelische Kirche

der Kirchenprovinz Sachsen

Dr. Eberhard Schmidt

Propst

Für die Evangelische Kirche

in Berlin-Brandenburg

Horstdieter Wildner

Konsistorialpräsident

Für die Evangelisch-Lutherische

Kirche in Thüringen

Walter Weispfenning

Oberkirchenrat

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