Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
Evangelischer Kirchenvertrag SachsenArtikel 26 Schlußbestimmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/26#abs-1 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen in Dresden ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/26#abs-2 (2) Die Beziehungen zwischen dem Freistaat und den Kirchen regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem Vertrag.
Dresden, den 27. März 1994
Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Ministerpräsident
Für die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche Sachsens
Hans-Dieter Hofmann
Präsident
Für die Evangelische Kirche
der schlesischen Oberlausitz
Prof. Dr. Joachim Rogge
Bischof
Für die Evangelische Kirche
der Kirchenprovinz Sachsen
Dr. Eberhard Schmidt
Propst
Für die Evangelische Kirche
in Berlin-Brandenburg
Horstdieter Wildner
Konsistorialpräsident
Für die Evangelisch-Lutherische
Kirche in Thüringen
Walter Weispfenning
Oberkirchenrat