Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
Evangelischer Kirchenvertrag SachsenArtikel 25 Freundschaftsklausel
Stand: 26.08.2026
Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages oder über die Einhaltung des Paritätsgebotes im Zusammenhang mit Regelungen dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.