Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen

Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen

Artikel 15 Meldewesen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/15#abs-1 (1) Den Kirchen werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Meldegesetz. Die Übermittlung setzt voraus, daß im kirchlichen Bereich ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes getroffen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/15#abs-2 (2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

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