Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
Evangelischer Kirchenvertrag SachsenArtikel 14 Staatsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/14#abs-1 (1) Der Freistaat zahlt zur Abgeltung der Ansprüche der Kirchen aus Staatsleistungen einen jährlichen Gesamtbetrag. Die Kirchen regeln die Verteilung des Gesamtbetrags unter sich durch Vereinbarung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/14#abs-2 (2) Die Höhe der Zahlung des Freistaates nach Absatz 1 beträgt für das Jahr 1993: 25 Millionen DM.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/14#abs-3 (3) Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Absatz 2 festgesetzte Summe in entsprechender Höhe. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, siebente Dienstaltersstufe, verheiratet, zwei Kinder.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/14#abs-4 (4) Der Freistaat leistet an die Kirchen jeweils monatlich im voraus ein Zwölftel des jährlichen Gesamtbetrages.