Gesetze / Europol-Abfrageverordnung

Europol-AbfrageV

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Europol-AbfrageV/2#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Europol-AbfrageV/2#abs-2 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Gesetz zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes außer Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Europol-AbfrageV/2#abs-3 (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

←§ 1 →Anhang