§ 4 Geltung des Bundeswahlgesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 22.05.1979 – 2 BvR 193/79, 2 BvR 197/795 v. H. -Sperrklausel bei der Wahl zum Europäischen ParlamentZitiert von 8
- VG Osnabrück, 05.04.2019 – 3 A 337/17
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 – 9 S 2445/15Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Wahl der Abgeordneten die Vorschriften der Abschnitte zwei bis sieben des Bundeswahlgesetzes über
die Wahlorgane, das Wahlrecht, die Vorbereitung der Wahl, die Wahlhandlung, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Nach- und Wiederholungswahlen sowie die Vorschriften des § 49a des Bundeswahlgesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die Vorschrift des § 54 des Bundeswahlgesetzes über Fristen und Termine in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.