nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 33 EuUnthVO — Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

EuUnthVO

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur im Wege des Verfahrens angefochten werden, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 71 notifiziert hat.