Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
EuPAG§ 20 Niedergelassener europäischer Patentanwalt
Ein europäischer Patentanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, niedergelassen ist und der in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland niederzulassen (niedergelassener europäischer Patentanwalt).
Änderungsverlauf
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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