Art 23 Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung
Stand: 02.10.2026
Hat der Antragsgegner eine Überprüfung nach Artikel 20 beantragt, so kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Antragsgegners
a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,
oder
b) die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen,
oder
c) unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 23 EuMahnVO →
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