Art 24 Rechtliche Vertretung
Stand: 02.10.2026
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand ist nicht zwingend
a) für den Antragsteller im Hinblick auf die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls,
b) für den Antragsgegner bei Einlegung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 24 EuMahnVO →
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