Gesetze / EuGüVO

EuGüVO

Art 69 Übergangsbestimmungen

Stand: 02.10.2026

24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/69#abs-1 (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/69#abs-2 (2) Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 29. Januar 2019 eingeleitet worden, so werden an oder nach diesem Tag ergangene Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitels IV anerkannt und vollstreckt, soweit die angewandten Zuständigkeitsvorschriften mit denen des Kapitels II übereinstimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/69#abs-3 (3) Kapitel III gilt nur für Ehegatten, die am 29. Januar 2019 oder danach die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben.

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