Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 70

Stand: 03.07.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/70#abs-1 (1) Die in Artikel 69 genannten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die diese Verordnung nicht anzuwenden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/70#abs-2 (2) Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleiche wirksam, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ergangen, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.

Art 69 Art 71