Art 51
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/51#abs-1 (1) Das mit einem Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung befasste Gericht oder das nach Artikel 49 oder Artikel 50 mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. Im letztgenannten Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer der Rechtsbehelf einzulegen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/51#abs-2 (2) Ist die Entscheidung in Irland, Zypern oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne des Absatzes 1.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 51 EuGVVO →
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- BGH, 08.02.2018 – IX ZB 10/18Vollstreckbarerklärung eines ausländisches Urteils: Verfahrensaussetzung bei Rechtbehelfseinlegung im Ursprungsmitgliedstaat
- OLG Hamm, 06.02.2023 – 25 W 11/23
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